Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0278 E 27. Mai 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front (Hinweis aud das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050002.L04