Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0223

Rechtssatz

Bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen im Sinn des Anhangs römisch XVI BVergG 2018 ist zwar nicht Paragraph 137, BVergG 2018, aber der Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 zu beachten. Da die Bestimmungen des Paragraph 137, BVergG 2018 den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen nach Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 konkretisieren, ist es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass das BVwG die Regelungen betreffend die Zweifelhaftigkeit der Preisangemessenheit bzw. die Notwendigkeit der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung in Paragraph 137, BVergG 2018 als Anhaltspunkte für die Prüfung herangezogen hat, ob eine Vergabe zu angemessenen Preisen erfolgt ist. Umgekehrt ist aber zu beachten, dass das BVergG 2018 für besondere Dienstleistungen nur rudimentäre Regeln vorsieht und dem Auftraggeber eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung eingeräumt wird vergleiche Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 163). Diese Zielsetzung wäre konterkariert, würde man die Vorgaben des Paragraph 137, BVergG 2018 im Wege des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040223.L01