Verwaltungsgerichtshof
10.12.2024
Ra 2021/04/0133
Die Ermahnung kann von der Behörde in den Fällen und unter der Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausgesprochen werden. Wenn also die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG), kann trotz des Vorliegens eines strafbaren Verhaltens von der Verhängung einer Strafe abgesehen und (bloß) eine Ermahnung ausgesprochen werden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040133.L03