Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0133

Rechtssatz

Auch im Fall einer gegenüber dem Beschuldigten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG ausgesprochenen Ermahnung liegt der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht mehr vor. Für dieses Ergebnis spricht vor allem, dass der Ausspruch einer Ermahnung die Strafbarkeit des Verhaltens des Täters voraussetzt, die Ermahnung daher nur für jene Fälle vorgesehen ist, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Dementsprechend hat der Bescheid (bzw. das Erkenntnis) - neben dem Ausspruch der Ermahnung - auch einen Schuldspruch zu enthalten vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2020/11/0062, Rn. 11 mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040133.L06