Verwaltungsgerichtshof
10.12.2024
Ra 2021/04/0133
Schon die relative Unbescholtenheit, also die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, führt dazu, dass kein Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG vorliegt. Der Umstand, dass der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, stellt somit keinen Milderungsgrund dar vergleiche VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0097).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040133.L02