Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2021/04/0132
Da gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, muss ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist vergleiche VwGH 3.9.1996, 96/04/0093).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040132.L06