Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0132

Rechtssatz

Bei einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gehört die Anzahl der Verabreichungsplätze zu den für das Ausmaß der Immissionen auf die Nachbarliegenschaften bedeutsamen Faktoren. Die Anzahl der Verabreichungsplätze ist daher in der Betriebsbeschreibung entsprechend präzise anzugeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040132.L04