Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2021/04/0132
GRS wie 2010/04/0007 E 17. April 2012 RS 1
Die Betriebsbeschreibung muss insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, und die Betriebsbeschreibung muss so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt (Hinweis E vom 3. September 2008, 2008/04/0085).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040132.L03