Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0127

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/04/0128

Rechtssatz

Das Verbot der Aufteilung gilt für jede Form von Aufteilung, die nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt werden kann. Das Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung der Aufteilung eines Vergabevorhabens ist streng zu prüfen vergleiche VwGH 8.10.2010, 2007/04/0188, in Bezug auf das Umgehungsverbot nach Paragraph 13, Absatz 4, BVergG 2006 mit Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH, nach der die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ist und das [nunmehr in Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2014/24/EU normierte] Verbot einer willkürlichen Aufteilung eines Auftrages den Zweck verfolgt, Manipulationen zu verhindern).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040127.L02