Verwaltungsgerichtshof
08.02.2022
Ra 2021/04/0112
Der VwGH hat es zwar nicht als erforderlich erachtet, dass sich zurechenbare Vorfälle innerhalb der Betriebsanlage ereignen. Das bedeutet umgekehrt aber nicht, dass jegliche Vorkommnisse in einem örtlichen Nahebereich zur Betriebsanlage dieser zuzurechnen sind. Da durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde das Ziel verfolgt wird, derartige Vorfälle in Zukunft hintan zu halten, müssen die Vorkommnisse mit dem Betrieb des Gastgewerbes (und somit dem Umstand, dass das Lokal geöffnet war) in Zusammenhang stehen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040112.L06