Verwaltungsgerichtshof
18.05.2021
Ra 2021/04/0106
Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche Beurteilung vermag, soweit sie nachvollziehbar und vertretbar ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen vergleiche VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0100, Rn. 10, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040106.L04