Verwaltungsgerichtshof
18.05.2021
Ra 2021/04/0106
GRS wie 2011/04/0180 E 2. Februar 2012 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den - nicht getilgten - schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, und das E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0303). Deshalb ist es auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040106.L03