Verwaltungsgerichtshof
18.05.2021
Ra 2021/04/0106
Es steht einer Berücksichtigung von Verstößen im Rahmen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht entgegen, dass sich exakt diese Verstöße auf Grund von Änderungen im Faktischen in Zukunft jedenfalls nicht mehr in gleicher Weise wiederholen können vergleiche dazu, dass es im Rahmen der Beurteilung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 irrelevant ist, ob vom Beschwerdeführer in Zukunft die Begehung gleichartiger Delikte zu erwarten ist, VwGH 2.2.2012, 2011/04/0180).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040106.L02