Verwaltungsgerichtshof
12.09.2024
Ra 2021/04/0105
Die Verpflichtungen gemäß Abschnitt 8a der GewO 1994 liegen in der Eigenverantwortung des Betriebsinhabers, ohne dass es einer Aufforderung der Behörde bedarf.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040105.L09