Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0105

Rechtssatz

Die Verpflichtungen gemäß Abschnitt 8a der GewO 1994 liegen in der Eigenverantwortung des Betriebsinhabers, ohne dass es einer Aufforderung der Behörde bedarf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040105.L09