Verwaltungsgerichtshof
12.09.2024
Ra 2021/04/0105
Auf nicht vorhersehbare Störfälle, die nicht auf Grund der verwendeten Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten, ist gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 in Bezug auf die Vermeidung von Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. nicht Bedacht zu nehmen. Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO 1994 keine anderen sind als jene, an die das Gesetz in Paragraph 77, GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft, gilt dies auch für das Genehmigungsverfahren nach Paragraph 81, GewO 1994. Demnach sind unvorhersehbare Störfälle nicht bei der Prüfung einer nachteiligen Beeinflussung des Emissionsverhaltens einer Betriebsanlage durch deren Änderung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 zu berücksichtigen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040105.L08