Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/10/0026 E 30. September 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040088.L06