Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ra 2021/04/0088
GRS wie Ra 2020/10/0026 E 30. September 2020 RS 3
Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040088.L06