Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ra 2021/04/0088
Im Exekutionsverfahren stehen einander zwei Parteien - nämlich der Betreiber einer Forderung und der Verpflichtete - gegenüber, deren widerstreitende Interessen im Exekutionsverfahren der richterlichen Kontrolle unterliegen. Dementsprechend ist das Exekutionsverfahren, in dessen Rahmen der Vollzug stattfindet, eine "Tätigkeit", in deren Zusammenhang die richterliche Unabhängigkeit zu wahren ist. Ferner wird der Vollzug der Exekution gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EO entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane oder durch einen Verwalter bewirkt, welche dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handeln. Schon daraus ergibt sich, dass es sich bei den beauftragten Vollstreckungshandlungen jedenfalls um justizielle Tätigkeit handelt vergleiche auch Paragraph 22, GOG für das Vorgehen im Falle der Befangenheit von richterlichen Hilfsorganen). Die Rechtsansicht, die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen des Vollzugsauftrages sei als justizielle Tätigkeit im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO anzusehen und daher vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, ist daher nicht zu beanstanden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040088.L03