Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0075

Rechtssatz

Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das VwG gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179; 18.9.2019, Ra 2019/04/0111, 0112, Rn. 21, mwN). Es ist jedoch von der Behörde oder dem VwG nicht jedenfalls zwingend ein "Obergutachten" einzuholen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040075.L02