Verwaltungsgerichtshof
23.06.2022
Ra 2021/04/0071
Eine Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist als eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme zu qualifizieren, die nicht über die individuelle Zulässigkeit des konkreten Projektes abspricht vergleiche VwGH 22.9.1992, 92/07/0116, Pkt. römisch zwei.2.2.). Bescheide nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sind nicht Bestandteil der für die Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung vergleiche VwGH 28.4.2005, 2004/07/0197). Die Schutzgebietsbestimmung und die wasserrechtliche Bewilligung sind (vielmehr) zwei voneinander unabhängige Bescheide vergleiche VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248). Wenn es sich bei einer Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 nicht um eine Genehmigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, UVPG 2000 handelt, besteht aber umso weniger Anlass dafür, die Abänderung einer solchen Anordnung als Teil eines Vorhabens im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L08