Verwaltungsgerichtshof
23.06.2022
Ra 2021/04/0071
Eine im öffentlichen Interesse erlassene bzw. allenfalls abzuändernde Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 kann nicht als eine dem Vorhaben des Projektwerbers zuzurechnende Maßnahme angesehen werden, selbst wenn eine Lockerung der Schutzgebietsfestlegung den Interessen des Projektwerbers im Ergebnis zugutekommen mag. Bei einer Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 handelt es sich um einen Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse, konkret zum Schutz der Wasserversorgung vergleiche in diesem Zusammenhang etwa zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Eigentumseingriff aufgrund denkmalschutzrechtlicher Vorschriften VwGH 3.10.2013, 2012/09/0075, wo der VwGH unter Bezugnahme auf den Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 festgehalten hat, dass im Rahmen einer UVP zwar Auswirkungen auf Denkmale zu prüfen sind, nicht aber der Denkmalschutz eines Kulturgutes und dessen beantragte Veränderung an sich). (hier: Die von der Revisionswerberin angestrebte Änderung der Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 war daher nicht im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens zu prüfen).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L05