Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0071

Rechtssatz

Bei einem Bescheid nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 handelt es sich um eine im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassene Anordnung vergleiche VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175, 0176, Pkt. römisch zwei.3.), wobei das Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu klären ist vergleiche VwGH 29.7.2015, 2012/07/0280).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L02