Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0071

Rechtssatz

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10, mwN). Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Antrag definiert vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 22).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L01