Verwaltungsgerichtshof
07.02.2022
Ro 2021/04/0019
Den gesetzlichen Interessenvertretungen werden in verschiedenen Bestimmungen der GewO 1994 in unterschiedlichem Ausmaß Mitwirkungsrechte zugestanden. Nur vereinzelt wird dabei auch ausdrücklich das Recht auf Erhebung einer Revision an den VwGH zugestanden (siehe Paragraph 349, Absatz 6, sowie Paragraph 363, Absatz 2 und 3 GewO 1994). Diese Differenzierung spricht gegen die Sichtweise, hinsichtlich des Verfahrens nach Paragraph 135, GewO 1994 ebenfalls ein Revisionsrecht der Kammern anzunehmen vergleiche zur Bedeutung einer gezielt differenzierten Regelung auch VfGH 27.9.1985, B 516/80).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J05