Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0210 B 10. September 1991 RS 1 (hier nur der erste Satz mit dem Zusatz: Dies lässt sich auf die Regelung des Paragraph 135, Absatz 6, GewO 1994 übertragen.)

Stammrechtssatz

Paragraph 323 d, Absatz eins, GewO 1973 räumt den im ersten Satz dieses

Paragraphen genannten Stellen - und somit insbesondere auch dem

Landesarbeitsamt - im dort bezeichneten Umfang lediglich eine

der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei

ein, nicht aber etwa darüber hinaus mangels eines den genannten

Stellen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes etwa

schlechthin die Stellung einer Verfahrenspartei im Sinne des

Paragraph 8, AVG. Damit fehlt diesen aber auch mangels gesetzlicher

Normierung das Recht zur Geltendmachung der

Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Ansehung

der Entscheidung über eine Berufung des antragstellenden

Konzessionswerbers gegen einen über seinen Antrag ergangenen

abweislichen verwaltungsbehördlichen Bescheid erster Instanz

(Hinweis E 19.6.1990, 90/04/0144).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J03