Verwaltungsgerichtshof
07.02.2022
Ro 2021/04/0019
GRS wie 91/04/0210 B 10. September 1991 RS 1 (hier nur der erste Satz mit dem Zusatz: Dies lässt sich auf die Regelung des Paragraph 135, Absatz 6, GewO 1994 übertragen.)
Paragraph 323 d, Absatz eins, GewO 1973 räumt den im ersten Satz dieses
Paragraphen genannten Stellen - und somit insbesondere auch dem
Landesarbeitsamt - im dort bezeichneten Umfang lediglich eine
der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei
ein, nicht aber etwa darüber hinaus mangels eines den genannten
Stellen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes etwa
schlechthin die Stellung einer Verfahrenspartei im Sinne des
Paragraph 8, AVG. Damit fehlt diesen aber auch mangels gesetzlicher
Normierung das Recht zur Geltendmachung der
Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Ansehung
der Entscheidung über eine Berufung des antragstellenden
Konzessionswerbers gegen einen über seinen Antrag ergangenen
abweislichen verwaltungsbehördlichen Bescheid erster Instanz
(Hinweis E 19.6.1990, 90/04/0144).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J03