Verwaltungsgerichtshof
07.02.2022
Ro 2021/04/0019
Die Einräumung eines der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien selbst zustehenden materiellen subjektiven Rechtes (auf Entziehung einer Gewerbeberechtigung) kann in der Regelung des Paragraph 135, Absatz 6, GewO 1994 nicht erblickt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete, eigene Interessensphäre die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien in einem Verfahren nach Paragraph 135, GewO 1994 wahrzunehmen hätte, zumal die Entziehung einer Gewerbeberechtigung bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes jedenfalls auch im Interesse des Staates liegt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J07