Verwaltungsgerichtshof
07.02.2022
Ro 2021/04/0019
Paragraph 135, Absatz 6, GewO 1994 sieht nur das Recht der Beschwerde gegen einen Bescheid ausdrücklich vor. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien ist somit keine Revisionslegitimation gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG eingeräumt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J02