Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0019

Rechtssatz

Paragraph 135, Absatz 6, GewO 1994 sieht nur das Recht der Beschwerde gegen einen Bescheid ausdrücklich vor. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien ist somit keine Revisionslegitimation gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG eingeräumt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J02