Verwaltungsgerichtshof
16.12.2022
Ro 2021/04/0017
Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 22, BVergG 2018 erlaubt die Erbringung von (zusammen mit zentralen Beschaffungstätigkeiten ausgeübten) Nebenbeschaffungstätigkeiten. Dabei handelt es sich nach der Definition des Paragraph 2, Ziffer 24, BVergG 2018 um Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere die Bereitstellung technischer Infrastruktur zur Ermöglichung von Auftragsvergaben, die Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren sowie die Vorbereitung und Betreuung von Vergabeverfahren im Namen des Auftraggebers. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 13) verwenden dazu den Begriff "unterstützende Hilfstätigkeiten" und verweisen auf die Tätigkeiten einer vergebenden Stelle. Weiters wird klargestellt, dass "Tätigkeiten nach Zuschlagserteilung (zB Monitoring der Auftragsabwicklung)" nach der Definition nicht als Nebenbeschaffungstätigkeiten qualifiziert werden können.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040017.J06