Verwaltungsgerichtshof
16.12.2022
Ro 2021/04/0017
Das Vollmachts- und Vermittlermodell (Paragraph 2, Ziffer 48, Litera b, BVergG 2018) erfasst nach dem klaren Wortlaut und den dazu ergangenen Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 17 f; neben dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen) die "Vergabe von Aufträgen" (auch von Bauaufträgen), nicht jedoch (wie dies das Großhändlermodell gemäß Paragraph 2, Ziffer 48, Litera a, BVergG 2018 für Waren und Dienstleistungen vorsieht) den "Erwerb von Bauleistungen".
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040017.J03