Verwaltungsgerichtshof
16.12.2022
Ro 2021/04/0017
Die Ziffer 22, des Paragraph 9, Absatz eins, BVergG 2018 nimmt Dienstleistungsaufträge an eine zentrale Beschaffungsstelle zur Erbringung von zentralen Beschaffungstätigkeiten oder von zentralen Beschaffungstätigkeiten zusammen mit Nebenbeschaffungstätigkeiten vom Anwendungsbereich aus. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 39) wird damit der Fall des "Vollmachts- bzw. Vermittlermodells" im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 48, Litera b, BVergG 2018 geregelt und somit die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle mit dem Dienstleistungsauftrag, zentrale Beschaffungstätigkeiten - gegebenenfalls gekoppelt mit Nebenbeschaffungstätigkeiten - für den beauftragenden Auftraggeber zu erbringen, freigestellt. Die Nebenbeschaffungstätigkeiten müssen im Zusammenhang mit der Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten ausgeführt werden. Die insoweit bezogene Litera b, des Paragraph 2, Ziffer 48, BVergG 2018 nennt als zentrale Beschaffungstätigkeiten die Vergabe von Aufträgen oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen, wobei dies nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 17) in fremdem Namen und auf fremde Rechnung erfolgt. Die zentrale Beschaffungsstelle wird insoweit als Bevollmächtigte tätig. Weiters halten die zitierten Erläuterungen fest, dass sich das Vollmachts- bzw. Vermittlermodell auf Bau-, Liefer- und Dienstleistungen erstreckt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040017.J05