Verwaltungsgerichtshof
16.12.2022
Ro 2021/04/0017
Nach der Ziffer 20, der Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, BVergG 2018 sind Liefer- oder Dienstleistungsaufträge eines öffentlichen Auftraggebers an eine zentrale Beschaffungsstelle ausgenommen, die diese Liefer- oder Dienstleistungen zum Zweck der Weiterveräußerung an andere Auftraggeber erworben hat. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 38) führen dazu aus, damit seien Beschaffungen im Wege des sogenannten "Großhändlermodells" im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 48, Litera a, BVergG 2018 vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der somit angesprochene Paragraph 2, Ziffer 48, Litera a, BVergG 2018 nennt als zentrale Beschaffungstätigkeiten (als auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten) den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 17 f) halten dazu fest, dass im Rahmen der Litera a, (Großhändlermodell, in dem die Beschaffung bestimmter Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit dem Ziel des anschließenden Weiterverkaufs an andere Auftraggeber erfolgt) der Erwerb von Bauleistungen nicht erfasst ist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040017.J04