Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0084 E 23. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes unterliegt nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0068).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040017.J01