Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0016

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass im TKG 2003 (somit in einer auf die elektronische Kommunikation abstellenden Regelung; siehe nunmehr Paragraph 174, TKG 2021) die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers für unzulässig erklärt wurde, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Zusendung einer persönlich adressierten Werbung per Post ohne Einwilligung aus datenschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zulässig wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040016.J09