Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ro 2021/04/0016
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Artikel 7 und 8 GRC garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen vergleiche EuGH 4.7.2023, C-252/21, Meta Platforms u.a., Rn. 108). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang etwa davon gesprochen, dass die Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen zu erfolgen hat, was zur Verwirklichung des berechtigten Interesses "unbedingt notwendig" ist (EuGH C-252/21, Rn. 126), bzw. dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das "absolut Notwendige" beschränken müssen vergleiche EuGH 17.6.2021, C-597/19, M.I.C.M., Rn. 110).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040016.J07