Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0016

Rechtssatz

Der EuGH hat (in einem Fall betreffend die Vorgängerregelung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG) anerkannt, dass für die Abwägung (der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen) auch die unterschiedlich schwere Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Person durch die Datenverarbeitung je nachdem, ob die in Rede stehenden Daten öffentlich zugänglich sind oder nicht, berücksichtigt werden kann vergleiche EuGH 11.12.2019, C-708/18, TK, Rn. 54).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040016.J06