Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ro 2021/04/0016
Der EuGH hat (in einem Fall betreffend die Vorgängerregelung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG) anerkannt, dass für die Abwägung (der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen) auch die unterschiedlich schwere Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Person durch die Datenverarbeitung je nachdem, ob die in Rede stehenden Daten öffentlich zugänglich sind oder nicht, berücksichtigt werden kann vergleiche EuGH 11.12.2019, C-708/18, TK, Rn. 54).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040016.J06