Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ro 2021/04/0016
GRS wie Ro 2020/04/0037 E 9. Mai 2023 RS 10
Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen vergleiche EuGH 17.6.2021, C-597/19, M.I.C.M., ECLI:EU:C:2021:492, Rz 106, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040016.J05