Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/04/0037 E 9. Mai 2023 RS 10

Stammrechtssatz

Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen vergleiche EuGH 17.6.2021, C-597/19, M.I.C.M., ECLI:EU:C:2021:492, Rz 106, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040016.J05