Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0016

Rechtssatz

Anders als die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSG enthalten weder Artikel 8, GRC (Schutz personenbezogener Daten) noch die DSGVO eine Ausnahme für Daten, die allgemein verfügbar bzw. öffentlich zugänglich sind. Der EuGH hat - zu der dem Grunde nach vergleichbaren unionsrechtlichen Rechtslage vor der DSGVO - eine allgemeine Ausnahme von der Anwendung der (damals noch) Richtlinie 95/46/EG zugunsten veröffentlichter Daten ausdrücklich abgelehnt, weil dies die Richtlinie weitgehend leerlaufen lassen würde (siehe EuGH 16.12.2008, C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rn. 48 f). Dies kann für die DSGVO nicht anders beurteilt werden (siehe zur Vergleichbarkeit der jeweiligen Bestimmungen über den Anwendungsbereich EuGH 20.10.2022, C-306/21, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", Rz. 37). Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist somit in einem Fall, der in den Anwendungsbereich der DSGVO und daher des Unionsrechts fällt, eine Datenverarbeitung auch dann nicht vom Recht auf Schutz personenbezogener Daten ausgenommen, wenn es sich um allgemein verfügbare Daten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSG handeln sollte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040016.J01