Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ro 2021/04/0010
Artikel 22, Absatz 2, Litera b, DSGVO enthält eine Öffnungsklausel, die es der Union und den Mitgliedstaaten eröffnet, Rechtsvorschriften für automatisierte Entscheidungen zu schaffen. Die betreffenden - rechtfertigenden - nationalen Rechtsvorschriften müssten jedoch den Erlass der automatisierten Entscheidung im Einzelfall erlauben und zudem angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten vergleiche die Ausführungen des EuGH in C-634/21, Rn. 65). Ferner müssten diese den Anforderungen der Artikel 5 und 6 DSGVO in deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs genügen vergleiche wiederum EuGH C-634/21, Rn. 68).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J20