Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ro 2021/04/0010
Die - womöglich - rein formale Abtrennung der von der automatisierten Datenverarbeitung maßgeblich beeinflussten Entscheidung von der automatisierten Datenverarbeitung selbst, hindert die Einordnung Letzterer als vor dem Hintergrund des Artikel 22, DSGVO grundsätzlich verbotene Entscheidung nicht vergleiche EuGH C-634/21, Rn. 73).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J22