Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0010

Rechtssatz

Die - womöglich - rein formale Abtrennung der von der automatisierten Datenverarbeitung maßgeblich beeinflussten Entscheidung von der automatisierten Datenverarbeitung selbst, hindert die Einordnung Letzterer als vor dem Hintergrund des Artikel 22, DSGVO grundsätzlich verbotene Entscheidung nicht vergleiche EuGH C-634/21, Rn. 73).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J22