Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ro 2021/04/0010
Kern des - Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO nachgebildeten - Rechtsmäßigkeitstatbestandes des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO ist, dass die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich sein muss. Während demnach für die Verarbeitung personenbezogener Daten allgemein schon ein öffentliches Interesse nötig ist (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO), bedarf es für die Verarbeitung sensibler Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO - dessen Wortlaut zufolge - eines solchen erheblichen Interesses. Das heißt es bedarf einer spezifischen Abwägung und einer besonderen Legitimation für die Verwendung solcher Daten vergleiche EuGH 24.9.2019, C-136/17, GC u.a. [Auslistung sensibler Daten], Rn. 61).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J14