Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0010

Rechtssatz

Zweck der Bestimmungen des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO ist es, einen erhöhten Schutz gegen eine solche Datenverarbeitung zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität dieser Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Artikel 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann vergleiche die Ausführungen des EuGH zum Schutzzweck im Urteil vom 24.9.2019, C-136/17, GC u.a., Rn. 44).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J13