Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ro 2021/04/0010
Weder die Beratung im Rahmen der Arbeitsvermittlung selbst noch die Erstellung des Betreuungsplans (einer Betreuungsvereinbarung) im Sinne des Paragraph 38 c, AMSG 1994 ist dem (sei es auch schlicht) hoheitlichen Tätigkeitsbereich des AMS zuzurechnen. Vielmehr handelt es sich hier um einen Teil des privatwirtschaftlichen Handelns des AMS, das vor dem Hintergrund des funktionalen Behördenbegriffs des Paragraph eins, Absatz 2, DSG in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht dem dort determinierten Maßstab für Eingriffstatbestände in das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG unterliegt.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J11