Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ro 2021/04/0010
Die Feststellung, dass ein Verwaltungsorgan einen Akt gesellschaftlicher Daseinsvorsorge, somit eine öffentliche Verwaltungsaufgabe, vollzieht, schließt die Qualifikation einer solchen Tätigkeit als Privatwirtschaftsverwaltung nicht aus.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J03