Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ro 2021/04/0010
Die in Paragraph eins, Absatz 2, DSG angeordnete Interessenabwägung erfordert für die Zulässigkeit behördlicher Eingriffe in die datenschutzrechtliche Geheimhaltung eine (ausdrückliche) gesetzliche Regelung, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig ist. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verstehen Behörden als hoheitlich handelnde staatliche Organe; gemeint ist also hoheitliches Handeln von Verwaltungsbehörden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J01