Verwaltungsgerichtshof
14.12.2021
Ro 2021/04/0007
Der von der Datenschutzbehörde erteilte Löschungsauftrag zielt auf die Beseitigung der vorhandenen Ergebnisse der rechtswidrigen Datenverarbeitung ab. Die ausgesprochene Unterlassungsanweisung dient dazu, in Hinkunft eine weitere rechtswidrige Datenverarbeitung zu verhindern. Es handelt sich um zwei eindeutig trennbare behördliche Anordnungen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040007.J08