Verwaltungsgerichtshof
14.12.2021
Ro 2021/04/0007
Nicht nur die Unterstellung eines gesteigerten Interesses für eine bestimmte Partei, sondern ebenso die sich aus den Daten allenfalls ergebende Ablehnung oder auch die Gleichgültigkeit gegenüber einer oder allen erlaubt die Schlussfolgerung auf eine bestimmte politische Haltung.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040007.J07