Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0007

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO reicht es aus, wenn hinsichtlich der Datenkategorien rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugung und Gewerkschaftszugehörigkeit die sensible Information nur mittelbar hervorgeht. Es werden somit auch indirekte Hinweise auf diese Merkmale dem besonderen Schutz unterworfen, wobei die Erkennbarkeit für einen durchschnittlichen, objektiven Dritten genügen soll.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040007.J04