Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0007

Rechtssatz

Das Auslegungsergebnis, wonach die einer bestimmt bezeichneten Person zugeschriebene (hohe) Empfänglichkeit für Werbung konkreter Parteien kein personenbezogenes Datum sein soll, lässt sich aus Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO keinesfalls ableiten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040007.J06