Verwaltungsgerichtshof
14.12.2021
Ro 2021/04/0007
Das Auslegungsergebnis, wonach die einer bestimmt bezeichneten Person zugeschriebene (hohe) Empfänglichkeit für Werbung konkreter Parteien kein personenbezogenes Datum sein soll, lässt sich aus Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO keinesfalls ableiten.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040007.J06