Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0007

Rechtssatz

Bei Wahlanalysen wird mangels Zuordnung statistisch erhobener Werte zu bestimmten Personen keine Aussage über das vermutete Wahlverhalten eines Einzelnen getroffen. Damit werden - in der Regel - keine personenbezogenen Daten generiert. Das Argument, dass aus Wahlanalysen von Dritten freilich - bei Kenntnis der jeweiligen persönlichen Daten des Einzelnen - eine Wahrscheinlichkeitsaussage über die Parteiaffinität bestimmter Personen abgeleitet und auf diese Weise ein Personenbezug hergestellt werden könne, betrifft nur die Frage, inwieweit die bloße Identifizierbarkeit einer Person, auf die sich ein spezifisches Datum tatsächlich bezieht, mit dem Wissen und den Mitteln eines Dritten ausreicht, um dieses als personenbezogenes Datum im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO zu qualifizieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040007.J09