Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0007

Rechtssatz

Der EuGH führte in seiner Entscheidung vom vom 20. Dezember 2017, Rs C-434/16, Nowak [ECLI:EU:C:2017:994] in Ansehung der Regelung des Artikel 2, Litera a, RL 95/46/EG (Vorgängerregelung zu Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) aus, in der Verwendung des Ausdrucks "alle Informationen" im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs "personenbezogene Daten" komme das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen. Er sei nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasse potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt vergleiche EuGH, C-434/16, Nowak, Rz 34). Der EuGH beantwortete dort weiter das Vorliegen personenbezogener Daten anhand der Fragestellung, ob aufgrund der Daten Informationen über die betroffene Person vorlägen, ob diese Daten einen mit dem Betroffenen verbundenen Zweck erfüllen würden bzw. ob sich die Verwendung der Daten auf die Rechte und Interessen der betroffenen Person auswirken könnten vergleiche EuGH, C-434/16, Nowak, Rz 37 bis 39; vergleiche dazu auch die Stellungnahme 4 aus 2007, der Art-29-Datenschutzgruppe zum Begriff "personenbezogene Daten", S 11 ff). (hier: Dass die in Bezug auf einzelne bestimmte Personen getroffenen Wahrscheinlichkeitsaussagen hinsichtlich deren Affinität zu bestimmten wahlwerbenden Parteien Informationen "über" die betreffenden Personen im Sinne der genannten Entscheidung des EuGH sind, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. So dienen diese dem Zweck, Betroffenen Werbung verstärkt oder in geringerem Ausmaß zukommen zu lassen, und haben insofern Auswirkungen auf das Verhalten von Dritten den Betroffenen gegenüber.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040007.J01