Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0006

Rechtssatz

Die Benützung des Gartens eines Nachbarn auch in der Nachtzeit muss zumindest möglich sein und steht in seiner Dispositionsfreiheit, weshalb Geräuschimmissionen zu dieser Zeit aus der Beurteilung nicht ausgeblendet werden dürfen vergleiche VwGH 28.2.2012, 2011/04/0111).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040006.L03